Rechtsprechung
   LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 53/09   

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https://dejure.org/2010,10851
LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 53/09 (https://dejure.org/2010,10851)
LG Krefeld, Entscheidung vom 17.03.2010 - 2 S 53/09 (https://dejure.org/2010,10851)
LG Krefeld, Entscheidung vom 17. März 2010 - 2 S 53/09 (https://dejure.org/2010,10851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung eines Mietverhältnisses während des Laufes eines Kündigungsverzichts im Hinblick auf eine erfolgte Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts trotz Bindung über vier Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kündigungsverzicht von vier Jahren zulässig, auch wenn erst nach dessen Ablauf gekündigt werden darf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dauer der Bindung an Wohnraummietvertrag bei formularmäßigem Kündigungsverzicht (IMR 2010, 1108)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 53/09
    "Die Parteien verzichten in Übereinstimmung mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 27/04 vom 06.04.2005 wechselseitig auf die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.

    Nach der Rechtsprechung des BGH benachteiligt ein formularmäßiger Kündigungsverzicht den Mieter im Regelfall dann nicht unangemessen, wenn er in zeitlicher Hinsicht überschaubar und dadurch für den Mieter erträglich ist (BGH NJW 2005, 1574): Das Gesetz gebe in § 557a Abs. 3 BGB ungeachtet dessen, dass die Regelung nur für Staffelmietverträge gelte, einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen sei; demgemäß sei ein formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre betrage (BGH a.a.O.).

    Die Kammer teilt diese Auffassung allerdings nicht, sie ist vielmehr der Ansicht, dass der Inhalt der Klausel im Einklang mit den vom BGH (im erwähnten Urteil NJW 2005, 1574) gemachten Vorgaben zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsverzichts steht.

    Nach dem Wortlaut der Klausel, die abgesehen von der Dauer des Kündigungsverzichts weitgehend derjenigen in BGH NJW 2005, 1574 entspricht, verzichten die Parteien auf die Dauer von vier Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung, wobei eine Kündigung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig ist.

    Der BGH (in NJW 2005, 1574) macht lediglich Ausführungen zur zulässigen Länge des Kündigungs verzichts .

    Es kommt hinzu, dass der BGH die Vierjahresfrist - anders als in § 557a Abs. 3 BGB - nicht als absolute Höchstgrenze ansieht, sondern unter besonderen Umständen einen längeren Kündigungsverzicht formularvertraglich für möglich hält (BGH NJW 2005, 1574 unter II.2.d. am Ende).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 53/09
    Denn es muss zwischen der Zulässigkeit einer Kündigungserklärung und der einzuhaltenden Kündigungsfrist unterschieden werden (BGH NJW 2004, 1448).
  • LG Aschaffenburg, 02.02.2012 - 23 S 147/11

    Ersatz der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen

    3 Den erforderlichen Normaltarif ermittelt die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 287 ZPO nach wie vor auf der Grundlage der jeweils gültigen, das heißt unfallnächsten, "Schwacke Liste Automietpreisspiegel" für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten/Schadensortes, wobei die Kammer nicht das sogenannte gewichtete Mittel (bzw. Modus), sondern das arithmetische Mittel (ebenso etwa LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09) heranzieht (etwa Urteil vom 29.10.2009, Az: 2 S 53/09; Hinweisverfügung vom 06.08.2009, Az: 2 S 69/09).
  • AG Aschaffenburg, 10.07.2013 - 116 C 573/13
    Bei der Bemessung der streitigen Höhe der Mietwagenkosten legt das Gericht als Schätzgrundlage - der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg folgend - den unfallnächsten Schwacke-Automietpreisspiegel für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten/Schadensortes zugrunde, wobei das arithmetische Mittel heranzuziehen ist (unter anderem Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 29.10.2009, AZ: 2 S 53/09; Urteil vom 02.02.2012, AZ: 23 S 147/11; Hinweisbeschluss vom 13.11.2012, 23 S 131/12 und vom 22.01.2013, 22 S 186/12).
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